In einem Gebäude mit 3 bis 15 Parteien erfolgt die Nutzung des PV-Stroms vorzugsweise durch die Umsetzung eines Summenzählermodells, für alle oder einen Teil der Bewohner, oder die Beschränkung auf einen Verbraucher (Allgemeinstrom, oder Vermieter), z.B. wenn die Leistung der Anlage den Aufwand für die Versorgung der Wohneinheiten als nicht lohnenswert erachtet wird (z.B. weniger als 1 kWp pro Partei).
Das oben genannte Messkonzept für "separate Anlagen" (s.o. Zweifamilienhäuser) ist auch anwendbar, vorausgesetz die Anzahl der Bewohner entsprechend gering ist.
@ DGS Franken: Aus der Broschüre: Photovoltaik für die Versorgung vor Ort
(Legende: E = Eigenversorger, L, (L) = Lieferant, K = Kunde (Strombezieher), A = Allgemeinstrom)
Die Betreibermodelle für MFHs, die einem Vermieter gehören, ähneln denen von Zweifamilienhäusern. Sie werden generell aufgrund der geringen Anzahl der Wohneinheiten, ohne externe Dienstleister umgesetzt, mit Ausnahme von Dienstleistern, die lediglich die Messtechnik und Abrechnung anbieten (Liste von MFH-Dienstleister).
Für Gemeinschaften, sowohl WEGs als Genossenschaften oder andere gemeinschaftliche Wohnformen, ist die einfachste Form der Umsetzung die Kombination der Betreibermodelle (3a-d) Selbstversorgung und ggf. Mieter (2c) PV-Wohnungsmiete. Die Prinzipien dieser Modelle werden unten angeführter Tabelle erläutert.
Betreibermodell / Mustervertrag | (2c) PV-Wohnungsmiete | (3a-d) Selbstversorgung |
Mögliche Messkonzepte (siehe Broschüre) | Summenzähler vollständig (4), Spezieller Summenzähler (5a/5b) | Summenzähler vollständig (4), Spezieller Summenzähler (5a/5b), (Virtueller Summenzähler) |
Investor | Vermieter der Wohnung (durch die Gemeinschaft) | Gemeinschaft |
PV-Anlagenbetreiber | Gemeinschaft | Gemeinschaft |
Unterzeichner des Reststromabnahmevertrags | Gemeinschaft | Gemeinschaft (Vollversorgung), (Bewohner - Virtueller Summenzähler) |
Veräußerungsform des PV-Stroms | Mieterhöhung | Eigenverbrauch der einzelnen Gemeinschaft-Mitglieder |